Einstellbedingungen und Hausordnung der Flughafen Wien Aktiengesellschaft
Postfach 1
1300 Wien-Flughafen
FN 42984m, LG Korneuburg
(in der Folge kurz „FWAG“ genannt)
1 Allgemeines
1.1. Jegliche Benützung der Garagen- bzw. Einstellflächen samt Zugangswegen (in der Folge kurz
„Parkbereich“ genannt) erfolgt unter Geltung dieser Einstellbedingungen und Hausordnung (in der Folge kurz „Einstellbedingungen“).
1.2. Ein Stellplatznutzungsvertrag kann online, schriftlich oder durch das Lösen einer Einfahrtsberechtigung (Ziehen des Parktickets) vor Ort abgeschlossen werden. Der Nutzer erwirbt mit Abschluss des Stellplatznutzungsvertrages die Berechtigung, ein versichertes, verkehrs- und betriebssicheres Kraftfahrzeug auf einem durch Bodenmarkierungen gekennzeichneten, freien und geeigneten Stellplatz, welcher nicht besonders gewidmet ist (z.B. Behindertenparkplatz oder eine sonstige reservierte Stellfläche), für die vereinbarte Abstelldauer abzustellen.
1.3. Zusätzliche Vertragsbedingungen für den Abschluss eines Stellplatznutzungsvertrages durch das Lösen einer Einfahrtsberechtigung (Ziehen des Parktickets) vor Ort (z.B. bei der Abflugrampe) finden sich in Punkt 7 (in der Folge auch „Gebührenparken“).
1.4. Haftungsbestimmungen für das Gebührenparken sowie für Nutzer der Parkbereiche, welche keinen Stellplatznutzungsvertrag abgeschlossen haben (z.B. Beifahrer, Passanten, unberechtigte Nutzer) finden sich in Punkt 8.
2 Nutzung des Parkbereichs
2.1. Das Befahren des Parkbereichs und Abstellen von Fahrzeugen ist nur nach Abschluss eines entsprechenden Stellplatznutzungsvertrages mit der Flughafen Wien Aktiengesellschaft als Halterin gestattet.
2.2. Der Nutzer verpflichtet sich, das Kraftfahrzeug ohne unnötigen Aufschub abzustellen, ordnungsgemäß zu sichern (insb. Sicherung gegen Abrollen), abzuschließen und sodann ohne Aufschub den Parkbereich zu verlassen sowie bei Abholung des Fahrzeugs entsprechend ohne unnötigen Aufschub zu agieren. Auf jedem Abstellplatz darf nur ein Kraftfahrzeug abgestellt werden. Ein Recht, das Fahrzeug auf einen bestimmten Einstellplatz abzustellen, besteht nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung mit FWAG. Der Nutzer ist verpflichtet, das abgestellte Fahrzeug nach Ende der Abstelldauer unverzüglich aus dem Parkbereich zu entfernen. Die Ein- und Ausfahrten, Durchgänge und Fahrtstraßen sind stets freizuhalten.
2.3. Die abzustellenden Kraftfahrzeuge dürfen eine Größenordnung, die ein sicheres Ein- und Ausfahren bzw. eine ordnungsgemäße Nutzung der markierten Abstellplätze gewährleistet, und das bei der Zufahrt zur jeweiligen Parkfläche ausgewiesene max. Gesamtgewicht nicht überschreiten.
2.4. Die Gewährung von Versicherungsschutz, die Bewachung und Verwahrung des Fahrzeuges, seines Zubehörs sowie allfälliger sonst in den Parkbereich eingebrachten Sachen (z.B. Wertgegenstände) sowie der Schutz von Personen sind nicht Vertragsgegenstand. Dies gilt auch für den Fall, dass FWAG Personal im Parkbereich anwesend ist oder dieser Bereich durch eine Videoüberwachung erfasst wird.
2.5. Wir weisen darauf hin, dass es während eines starken Schneefalles oder bei sonstigen plötzlich eintretenden Witterungsbedingungen nicht möglich ist, gleichzeitig an allen Stellen zu räumen und zu streuen. Ein Benützer des Parkbereichs (insb. der Zugangswege) muss in einem derartigen Fall mit den hervorgerufenen Gefahren (z.B. Glatteis) rechnen und sein Verhalten darauf einstellen (z.B. andere Zugangswege benutzen).
2.6. Die Parkbereiche dürfen nicht unüblich oder zweckfremd (z.B. als Sport- oder Aufenthaltsraum) genutzt werden.
2.7. Den Anordnungen des Personals der FWAG oder deren Beauftragten ist im Interesse eines reibungslosen Betriebes Folge zu leisten.
2.8. Im Parkbereich gilt sinngemäß die Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen Fassung. Die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung ist einzuhalten, mangels expliziter Beschränkung ist nur in Schritttempo zu fahren.
2.9. Gekennzeichnete Behindertenparkplätze dürfen ausschließlich von Behinderten mit gültigem, gut sichtbarem Parkausweis gemäß §29b StVO benützt werden.
2.10. Verboten sind insbesondere:
- das Rauchen sowie die Verwendung von Feuer und offenem Licht;
- unangemessenes Verhalten sowie Störung bzw. Gefährdung anderen Personen und/oder des Eigentums der FWAG oder Dritter (z.B. durch gefährliches Verhalten, unangemessene Worte und Taten, Lärm, Schädigung oder Verunreinigung des Parkbereichs, Geruch, Alkohol- oder Drogeneinfluss, ansteckende Krankheiten oder sonst rechtswidriges Verhalten).
- das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art, insbesondere von brennbaren und explosiven Stoffen;
- das Einfahren mit und das Abstellen von Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasantrieb;
- Wartungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten wie insbesondere das Betanken von Fahrzeugen, Aufladen von Starterbatterien sowie das Ablassen des Kühlwassers;
- das längere Laufenlassen und das Ausprobieren des Motors sowie das Hupen;
- die Einstellung eines Fahrzeuges mit undichtem Betriebssystem (insbesondere Treibstoff, Öl oder sonstige Flüssigkeiten) oder anderen, insbesondere sicherheitsrelevanten Mängel;
- das Abstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen oder ohne Anbringung eines Ersatzkennzeichens und / oder ohne entsprechende Haftpflichtversicherung;
- das Verteilen von Werbematerial ohne schriftliche Zustimmung von FWAG;
- das Befahren des Parkbereichs mit Wohnmobilen, einspurigen Kraftfahrzeugen, einspurigen Fahrzeugen wie Fahrrädern, E-Bikes, E-Scooter, Roller und Inlineskates sowie Skateboards etc.
2.11. Der Nutzer ist verpflichtet (i) entdeckte Schäden an dem eingestellten KFZ sowie (ii) entdeckte oder mögliche Schäden an anderen KFZ und dem Parkbereich (samt Zubehör), sofern er diese verursacht hat, bei dem für den Parkbereich zuständigen und erforderlichenfalls per Notruf zu kontaktierenden FWAG-Personal (beim „P Service Point“) unverzüglich, jedenfalls vor Verlassen des Parkbereiches, anzuzeigen und diesem die Gelegenheit zur Untersuchung des Fahrzeuges zu geben. Bei nicht offensichtlichen Schäden hat die Anzeige schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung des Schadens an FWAG zu erfolgen.
2.12. Im Falle des Befahrens des Parkbereichs ohne Abschluss eines entsprechenden Stellplatznutzungsvertrages („unberechtigte Nutzer“) oder dem Verlassen des Parkbereichs ohne Zahlung der Entgelte für das Gebührenparken („Nachfahrer“) wird eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe von 450 Euro pro Verstoß verrechnet. Kann FWAG nachweisen, dass die Nutzung länger als 48 Stunden gedauert hat, wird für den über den 48 Stunden liegenden Zeitraum zusätzlich eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe von 150 Euro pro nachweisbaren angefangenen 24 Stunden berechnet. Kann der Nutzer die tatsächliche Nutzungsdauer zweifelsfrei nachweisen, so werden eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe von 50 Euro sowie das Entgelt entsprechend dem ausgehängtem Parktarif verrechnet. Die Höhe der Vertragsstrafen wird im Falle des wiederholten (ab dem zweiten Mal) Befahrens des Parkbereichs ohne Abschluss eines entsprechenden Stellplatznutzungsvertrages verdoppelt. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Ersatzansprüche bleibt vorbehalten.
2.13. Bei groben (z.B. Nachfahrer) oder wiederholten Verstößen gegen die Einstellbedingungen und/oder sonstige Vertragsbedingungen kann ein Hausverbot, bezogen auf den Nutzer und/oder ein bestimmtes Fahrzeug, durch FWAG ausgesprochen werden. Für die Dauer des Hausverbots ist das Betreten bzw. Befahren der Parkbereiche sowie der Abschluss von Stellplatznutzungsverträgen nicht gestattet. Bereits abgeschlossene Stellplatznutzungsverträge können durch FWAG mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, hierfür bereits bezahlte Entgelte werden bis zu einem Betrag von 250 Euro als verschuldensunabhängige Vertragsstrafe einbehalten. Bei Verstößen gegen das Hausverbot wird eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe von 375 Euro pro Verstoß fällig, die Geltendmachung darüberhinausgehender Ersatzansprüche bleibt vorbehalten. Sollte ein Hausverbot gegen ein Fahrzeug ausgesprochen werden und kann ein späterer Nutzer dieses Fahrzeugs glaubhaft machen, (i) dass nicht er, sondern ein Dritter gegen die Einstellbedingungen oder sonstige Vertragsbedingungen verstoßen hat, sowie, (ii) dass die Nutzung des Parkbereichs mit dem jeweiligen Fahrzeug vertragsgemäß möglich ist (z.B. kein austretendes Öl), so wird das Hausverbot gegen Zahlung einer angemessenen Sicherheitsleistung, mindestens jedoch 150 Euro, aufgehoben, welche bei Ende des ursprünglichen Hausverbots zurückgezahlt wird.
2.14. Bei Verstößen gegen die Einstellbedingungen oder sonstigen Vertragsbedingungen (z.B. Verstoß gegen das Rauchverbot, Verunreinigung des Parkbereichs) wird eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe von 150 Euro pro Verstoß verrechnet, sofern keine höhere Vertragsstrafe vertraglich vorgesehen ist. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Ersatzansprüche bleibt vorbehalten.
2.15. FWAG berechtigt, jederzeit ohne vorherige Ankündigung, insb. an den Ein- und Ausfahrten der Parkflächen, Überprüfungen der Autorisierung der Parkplatznutzer durchzuführen.
2.16. Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (ZFBB) für den Flughafen Wien in der jeweils geltenden Fassung sind einzuhalten.
2.17. Die Parkbereiche dürfen nicht zweckfremd oder vertragswidrig genutzt werden.
3 Entfernen des Fahrzeuges durch FWAG
3.1. FWAG ist berechtigt das eingestellte Fahrzeug auf Kosten und Gefahr des Nutzers vom Parkbereich zu entfernen und zu verwahren, wenn
- die Höchsteinstelldauer abgelaufen ist, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung des Nutzers oder des Zulassungsbesitzers des Fahrzeuges erfolgt bzw. erfolglos geblieben ist bzw. nicht zustellbar ist oder
- es durch Austreten von Treibstoff, anderen Flüssigkeiten oder Dämpfen oder durch andere - insbesondere sicherheitsrelevante - Mängel den Garagenbetrieb gefährdet oder behindert;
- es polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit die polizeiliche Zulassung verliert (z.B.: wenn die Überprüfungsplakette fehlt oder abgelaufen ist);
- es vertragswidrig, verkehrswidrig oder behindernd abgestellt wird – insbesondere, wenn eine Abschleppung nach der StVO gerechtfertigt wäre - oder einen besonders gewidmeten Stellplatz unberechtigt benützt, wie z.B. Behindertenparkplatz oder sonstige reservierte Stellplätze.
3.2. FWAG steht es in diesen Fällen frei, das Fahrzeug, auch innerhalb des Parkbereichs, derart zu verbringen und allenfalls zu sichern, dass es ohne Zutun von FWAG vom Nutzer nicht mehr weggefahren werden kann, bis die entstandenen Kosten vom Nutzer beglichen werden.
3.3. Bis zur Entfernung des Fahrzeuges aus dem Parkbereich steht FWAG, neben den angefallenen Kosten für die Entfernung und anschließende Verwahrung des Fahrzeuges, jedoch mindestens einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe von 500 Euro, zusätzlich ein dem ausgehängten Parktarif entsprechendes Entgelt zu.
4 Zurückbehaltungsrecht
4.1. Zur Sicherung ihrer Entgeltforderungen sowie aller ihrer im Zusammenhang mit der Einstellung gegenüber dem Nutzer entstehenden Forderungen steht FWAG ein Zurückbehaltungsrecht am eingebrachten Fahrzeug zu.
4.2. Zur Sicherung des Zurückbehaltungsrechtes kann FWAG durch geeignete Mittel die Entfernung des Fahrzeuges verhindern (Immobilisierung). Die Anwendung des Zurückbehaltungsrechtes kann durch eine Sicherheitsleistung abgewendet werden.
5 Verhalten im Brandfall
5.1. Bei Brand oder Brandgeruch ist der Feuermelder zu betätigen und die Feuerwehr (122) zu verständigen. Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten: WO brennt es (Zufahrtswege), WAS brennt (Gebäude, Auto), WIE viele Verletzte gibt es, WER ruft an (Name). Allfällig angebrachte Hinweisschilder „Verhalten im Brandfall“ sind zu beachten.
5.2. Sofern notwendig und unter Beachtung der eigenen Sicherheit möglich sind gefährdete Personen zu warnen und Verletzte bzw. hilflose Personen zu evakuieren.
5.3. Soweit unter Beachtung der eigenen Sicherheit möglich, ist ein Löschversuch mit einem geeigneten Feuerlöscher zu unternehmen, andernfalls ist der Parkbereich auf schnellstem Wege zu Fuß zu verlassen.
5.4. Aufzüge sind im Brandfall nicht zu benützen.
6 Datenschutz
6.1. Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (z.B. Videoüberwachung des Parkbereichs) durch die FWAG finden Sie unter www.viennaairport.com/datenschutz.
7 Zusätzliche Vertragsbedingungen für das Gebührenparken (inkl. Abflugrampe)
7.1. Beim Gebührenparken kommt ein kurzfristiger Stellplatznutzungsvertrag durch das Lösen einer Einfahrtsberechtigung (Ziehen des Parktickets) vor Ort zustande.
7.2. Ab dem Ziehen des Parktickets wird ein Nutzungsentgelt in der Höhe des im Zeitpunkt der Einfahrt jeweils ausgehängten Parktarifs fällig. Dieses Nutzungsentgelt ist vor der Ausfahrt zur Zahlung fällig. Die Zahlung kann am Kassenautomaten oder beim hierzu autorisierten Kassapersonal (beim „P Service Point“) oder mittels Kreditkarte an der Ausfahrtssäule erfolgen. Die Ausfahrt muss innerhalb von 10 Minuten nach der Zahlung erfolgen (Toleranzzeit). Bei Überschreitung der Toleranzzeit muss für den Zeitraum ab der vorherigen Zahlung ebenso bezahlt werden, wobei wiederum eine Toleranzzeit von 10 Minuten greift.
7.3. Die Abflugrampe kann mit demselben Fahrzeug nur ein Mal pro Kalendertag (maßgeblich ist das Ziehen des Parktickets) unentgeltlich befahren werden, sofern die Ausfahrt innerhalb von 10 Minuten ab dem Ziehen des Parktickets erfolgt. In diesem Fall hat die Entwertung des Parktickets nicht beim Kassenautomaten, sondern unmittelbar am Ausfahrtsschranken zu erfolgen.
7.4. Alle Parkflächen (ausgenommen der Abflugrampe) können unentgeltlich befahren werden, sofern die Ausfahrt unverzüglich nach der Einfahrt erfolgt. In diesem Fall hat die Entwertung des Parktickets nicht beim Kassenautomaten, sondern unmittelbar am Ausfahrtsschranken zu erfolgen.
7.5. Die Höchsteinstelldauer beträgt 30 Tage. Wird das Fahrzeug ununterbrochen für einen längeren Zeitraum als 30 Tage abgestellt, so hat der Nutzer der FWAG zuvor seine Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer etc.) bekannt zu geben; widrigenfalls ist FWAG zur Verrechnung von Spesen für die Nachforschung sowie zum Entfernen des Fahrzeugs gemäß Punkt 3 berechtigt.
7.6. Bei Verlust des Parktickets wird eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe von 375 Euro pro Verstoß verrechnet. Kann FWAG nachweisen, dass die Nutzung länger als 48 Stunden gedauert hat, wird für den über den 48 Stunden liegenden Zeitraum zusätzlich eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe von 150 Euro pro nachweisbaren angefangenen 24 Stunden berechnet. Kann der Nutzer die tatsächliche Nutzungsdauer zweifelsfrei nachweisen, so werden eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe von 50 Euro sowie das Entgelt entsprechend dem ausgehängtem Parktarif verrechnet. Die Höhe der Vertragsstrafen wird im Falle des wiederholten (ab dem zweiten Mal) Befahrens des Parkbereichs ohne Abschluss eines entsprechenden Stellplatznutzungsvertrages verdoppelt. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Ersatzansprüche bleibt vorbehalten.
8 Haftungs- und Verzugsbestimmungen für das Gebührenparken sowie Nutzer ohne Stellplatznutzungsvertrag
8.1. Sämtliche Ansprüche aufgrund von Pflichtverletzungen der FWAG sind vom Kunden unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen nach Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist gegenüber FWAG samt Begründung mitzuteilen. Unterlässt der Kunde eine unverzügliche Mitteilung, so kann der Kunde seine Ansprüche nicht mehr geltend machen. Sämtliche Ansprüche des Kunden verjähren innerhalb von sechs Monaten. Die Haftung von FWAG ist im Falle grober Fahrlässigkeit auf 10.000 Euro pro Schadensfall beschränkt. Die Anwendung des § 1298 ABGB, die Irrtumsanfechtung sowie Gewährleistungsansprüche werden ausgeschlossen.
8.2. Der Punkt 8.1 gilt nicht (i) hinsichtlich der Haftung für Personenschäden sowie (ii) bei Verbraucherverträgen, somit wenn der Vertragsabschluss nicht zum Betrieb des Unternehmens des Kunden gehört.
8.3. FWAG haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit und mittelbare Schäden, Schäden aufgrund von Witterungsbedingungen sowie bei Leistungsverzug und Leistungsmängeln auf Grund höherer Gewalt, wie beispielsweise Naturereignisse von besonderer Intensität, Krieg, Aufruhr, Streik, Terrorismus, unvorhergesehene behördliche Auflagen und andere Umstände, die ohne Verschulden der FWAG zu einem Leistungsverzug oder Leistungsmangel geführt haben. FWAG haftet nicht für Schäden an den eingestellten Fahrzeugen, und allenfalls den in und auf diesen Fahrzeugen befindlichen Gegenständen, insbesondere für Schäden durch Rohrbruch, Brand, Diebstahl oder ähnliche Dritteinwirkungen, es sei denn, dass Mitarbeiter der FWAG diesen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hätten.
8.4. Im Falle des Zahlungsverzuges durch den Nutzer, gilt die Verrechnung von 12 % Verzugszinsen p.a. zuzüglich damit verbundener Kosten iSd. § 1333 Abs. 2 ABGB (insbesondere Mahn-, Auskunfts- und Anwaltskosten) als vereinbart. Bei Verbraucherverträgen betragen die Verzugszinsen 9 % p.a.
9 Salvatorische Klausel
9.1. Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit sämtlicher anderen Bestimmungen dieser Einstellbedingungen. Eine allfällige unwirksame Bestimmung ist durch eine zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt.

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